Meine Meinung

Nichts anderes als meine Meinung

Schneeballsystem Lyoness, Lyconet, Cashback World, MyWorld

Wenn eine gut eingeführte Firma auf einmal deren Namen wechselt, dann kommt einem unweigerlich die Frage nach dem "Warum" auf.

Im Falle von Lyoness, jetzt auch bekannt unter den Namen Lyconet, MyWorld, Cashback World usw., braucht man nur im Internet nur nach den gerichtlichen Verurteilungen zu suchen um den wahren Grund zu finden.

Die österreichische Wirtschaftskammer nennt als Unterschied zwischen seriösem Multilevelmarketing und unlauterem Schneeball-/Pyramidenspiel folgende Merkmale:

  • Im Direktvertrieb steht der Produktverkauf, nicht das Anwerben von Personen im Vordergrund.
  • Im Direktvertrieb sind Kauf oder Vermittlung ohne Anwerben möglich.
  • Im Direktvertrieb besteht keine Pflicht zur Abnahme von Produkten. Hingegen besteht das Recht auf Erstattung bezahlter Beträge bei Rücktritt oder Rückgabe von Waren.
  • Im Direktvertrieb ist eine Marktsättigung nicht von vornherein zu erwarten. Im Direktvertrieb können alle Beteiligten dauerhaft profitieren, von einem Pyramiden- oder Schneeballsystem profitieren nur die frühen Teilnehmer.

Eine ähnliche Erklärung, gültig für Deutschland, findet man beim Branchenverband Network Marketing.

Österreich:

  • APA vom 05.06.2019: Einigung zwischen VKI und Lyoness – Verbraucher bekommen Geld zurück
    Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat seit Sommer 2017 zahlreiche Verbraucher gegen Lyoness vertreten. Grundlage für die Sammelaktion war ein beim Obersten Gerichtshof (OGH) gewonnenes Verfahren im Auftrag des Sozialministeriums, das sich gegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Jahre 2007 bis 2012 zu den „erweiterten Mitgliedsvorteilen“ richtete. Nun konnte gemeinsam mit Lyoness eine Vergleichslösung erzielt werden. Lyoness erstattet den Aktionsteilnehmern die bezahlten Beträge samt Zinsen abzüglich allfälliger Mitgliedsvorteile zurück. Betroffene, die noch nicht an der Sammelaktion teilgenommen haben, können sich noch bis 31.1.2020 beim VKI melden. Die bloße Teilnahme an der Einkaufsgemeinschaft ist von der Sammelaktion nicht betroffen.

  • Bezirksgericht für Handelssachen Wien vom 08.09.2016: Lyoness mit Urteil (Az. 21 C 311/15m) vom 08.09.2016 ein „Schneeballsystem!“
    Ein weiteres Urteil – Az. 21 C 311/15m – des Bezirksgericht für Handelssachen Wien vom 08.09.2016 bestätigt nun bereits zwei vorangegangene Urteile und festigt die bisherigen Entscheidungen zu Lyoness als Schneeballsystem. Es darf davon ausgegangen werden, dass Lyoness wieder auf Zeit spielt und mit Berufungen das Verfahren zeitlich in die Länge zu ziehen versucht.

  • ORF vom 19.01.2016: Wieder Urteil gegen Lyoness: Schneeballsystem
    Gegen die Grazer Einkaufsgemeinschaft Lyoness gibt es erneut ein Urteil. Ein Berufungsgericht sieht - wie schon das Erstgericht - in Teilen des Geschäftsmodells des weltweit aktiven Unternehmens ein verpöntes Schneeballsystem. Eine ordentliche Revision gegen den Beschluss des Handelsgerichts (HG) ist nicht zulässig.

  • ORF vom 16.02.2015: Lyoness: 61 Vertragsklauseln rechtswidrig
    In einer Verbandsklage gegen die Einkaufsgemeinschaft Lyoness hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) 61 Vertragsklauseln als intransparent und gröblich benachteiligend beanstandet. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI nun in allen Punkten recht.

  • ORF vom 16.08.2014: VKI kritisiert "Reinigungsprozess" bei Lyoness
    Geld bei Partnerunternehmen ausgeben und Prozente gut geschrieben bekommen. So funktioniert die sogenannte Cash Back Card der Einkaufsgemeinschaft Lyoness mit Sitz in Graz. In der Vergangenheit war Lyoness immer wieder mit Klagen von Mitgliedern konfrontiert. Sie hatten als Business- oder Premiummitglieder Geld für Warengutscheine angezahlt. Den Initiatoren zufolge sollten sie als Unternehmer in einem eigenen Strukturvertrieb tätig werden. Viele haben das nicht verstanden und wollten ihr angezahltes Geld zurück. Im vergangenen Jahr hat Lyoness angekündigt, mit Altlasten aufzuräumen und Geld zurück zu zahlen. Das sei nun Großteils abgeschlossen, heißt es von Unternehmensseite. Der Verein für Konsumenteninformation sieht das anders.

  • ORF vom 01.08.2013: Lyoness muss Konsumentin Geld zurückzahlen
    Die weltweit aktive Einkaufsgemeinschaft Lyoness aus Graz hat erneut eine Niederlage vor Gericht erlitten. Das Unternehmen muss einer Klägerin, die via Lyoness Kika-Gutscheine angezahlt und dadurch ein sogenanntes Businesspaket erworben hatte, 20.000 Euro zurückzahlen, entschied das Landesgericht Krems laut des Wiener Rechtsvertreters der Frau, Eric Breitenender.

  • ORF vom 25.11.2011: Klage gegen Einkaufsgemeinschaft Lyoness
    Der Klagenfurter Rechtsanwalt Gunter Huainigg hat gegen die weltweit aktive Einkaufsgemeinschaft Lyoness aus Graz Strafanzeige erstattet. Er ortet ein Schneeballsystem.

Deutschland:

  • 23.10.2019: Lyoness versucht sich in Schadensbegrenzung, aber auf Kosten der Mitglieder?
    Derzeit unterbreitet myWorld/Lyoness bei den durch uns bei der Staatsanwaltschaft Köln hinterlegten Geschädigten u. a. Angebote über 50% Rückzahlung der Forderungssumme in Verbindung mit einer Vereinbarung, die in seiner Formulierung an Sittenwidrigkeit grenzen dürfte. „Niemand klaren Verstandes, sollte eine solche Vereinbarung unterzeichnen“, darüber sind sich die Juristen einig.

Schweiz:

  • 4.10.2019: Lyoness mit Sitz in Buchs muss 13 200 Franken zurückzahlen
    Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland gibt einem Kläger in erster Instanz recht.
    Erstmals hat das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland eine Klage gegen ihre Tochterfirma Lyoness Suisse GmbH, ebenfalls mit Sitz in Buchs, gutgeheissen. Gemäss Entscheid des Gerichts muss diese dem Inhaber eines Solartechnikunternehmens die einst verkauften «Gutscheine für künftige Einkäufe» für 13200 Franken zurückzahlen. Denn wie am 28. Februar 2017 das Kantonsgericht Zug, kam auch das Kreisgericht zum Schluss, dass Lyoness ein illegales Schneeballsystem betreibt. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig, denn wie Kreisrichter Hans Willi dem W&O sagte, zieht Lyoness den Fall ans Kantonsgericht weiter.

Italien:

Norwegen:

  • 25.10.2019: Lyoness-Shoppingnetzwerk wird trotz eines behördlichen Verbots weiterbetrieben!
    Norwegens älteste Tageszeitung „Adresseavisen“ befasst sich regelmäßig mit dem Verbot von Lyoness in Norwegen. Die norwegischen Behörden lassen sich von Lyoness und den Folgefirmen aber nicht narren. Gut zu wissen.
    Ein Artikel vom 15. Oktober 2019 (Übersetzt aus dem Norwegischem): Obwohl Lyoness die Auflage erteilt wurde, die gesamte Geschäftstätigkeit in Norwegen einzustellen, läuft das Marketing der verbundenen Shoppingnetzwerke Myworld und Cashback World weiter.

  • 13.03.2019: Norwegische Lotterie- und Stiftungsbehörde -13.03.2019 (.pdf 416,33 kb)
    Hier eine Übersetzung von Google aus dem Norwegischen ins Deutsche:
    Lyoness - Erfordernis der schriftlichen Bestätigung, dass die Verletzung der Pyramidenbestimmung im Lotteriegesetz beendet ist, vgl. Lotteriegesetz § 16 Abs. 4

    Die Lotteriebehörde verweist auf die Entscheidung der Lotteriebehörde vom 27. Januar 2019, in der die Lyoness Europe AG und Lyoness Norway AS Beschwerde gegen die Entscheidung der Lotteriebehörde vom 31. Mai einlegten 2018 wird nicht akzeptiert. Darüber hinaus verweisen wir auf die Entscheidung des Lotteriekomitees vom 28. Februar 2019, die Entscheidung nicht zu verschieben.


    Die Lotteriebehörde ist zu dem Schluss gekommen, dass Lyoness ein illegales pyramidenartiges Handelssystem ist, siehe § 16 Abs. 2 des Lotteriegesetzes, und hat die Entscheidung der Lotteriebehörde ratifiziert. Die Lotteriebehörde hat keinen Grund gefunden, der Lyoness Europe AG und der Lyoness Norway AS Zugang zu gewähren, um die rechtswidrige Situation zu korrigieren.


    Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Lyoness Europe AG und die Lyoness Norway AS unverzüglich alle Aktivitäten, die Teilnahme an und die Verbreitung des Geschäfts in Norwegen einstellen müssen.


    Die Entscheidung der Lotteriebehörde vom 31. Mai 2018 besagt, dass die Entscheidung, die Aktivitäten von Lyoness einzustellen, bedeutet, dass alle Anfragen und Zahlungen von norwegischen Teilnehmern und Loyalitätsunternehmen an Lyoness, Lyconet und Cashback World eingestellt werden müssen. Darüber hinaus müssen die Vermarktung des Geschäfts, die Verwendung von Vorteilskarten und der Verkauf von Rabattgutscheinen, Anteilen an Kundenwolken, Geschenkkarten, Marketingmaterialien, Seminaren und dergleichen eingestellt werden. Lyoness muss auch alle Zahlungen von Rabatten, Boni und Provisionen an norwegische Teilnehmer einstellen.


    Die Lotteriebehörde verlangt eine frühzeitige schriftliche Bestätigung der Lyoness Europe AG und der Lyoness Norway AS, dass ein Verstoß gegen § 16 des Lotteriegesetzes eingestellt wurde, vgl. Lotteriegesetz § 16 Abs. 4.

    Wir verweisen auf die Entscheidung der Lotteriebehörde vom 31. Mai 2018 und stellen fest, dass die Entscheidung, die Geschäftstätigkeit von Lyoness in Norwegen einzustellen, Lyoness Europe AG und Lyoness Norway AS nicht daran hindert, die bis zur Kaufentscheidung gezahlten Beträge zurückzuzahlen von Coupon-Gutscheinen und Anteilen an Kunden-Clouds, die tatsächlich nicht in Form von eingelösten Gutscheinen zurückgezahlt wurden. Die Entscheidung hindert Lyoness auch nicht daran, die von den Teilnehmern gezahlten Beträge für den Kauf von Marketingmaterialien und Seminaren zurückzuzahlen. Lyoness kann auch ausbezahlen, was die Teilnehmer von Rabatten aus ihrem eigenen Handel mit den Loyalitätsunternehmen bis zur Entscheidung angesammelt haben.

    Die Lotteriebehörde gibt Anlass zu der Feststellung, dass wir uns ernsthaft mit der Angelegenheit befassen. Verstöße gegen § 16 des Lotteriegesetzes gelten als grobe Verstöße gegen das Lotteriegesetz und können mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden, vgl. § 17 Abs. 2 des Lotteriegesetzes. Solche Strafen können Unternehmen und Personen auferlegt werden, die vorsätzlich oder fahrlässig illegale Pyramidentätigkeiten errichten, betreiben, daran teilnehmen oder diese ausüben (vgl. § 17 Abs. 1 des Lotteriegesetzes, vgl. § 16 Abs. 1). Illegale Pyramidenaktivitäten setzen Verbraucher auch finanziellen Risiken und anderen nachteiligen Auswirkungen aus, die verhindert werden müssen, siehe die Vorbereitungen für die Pyramidenbestimmung im Lotteriegesetz Ot.prp. Nr. 97 (2004-2005), Punkt 1.


    Die Lotteriebehörde fordert die Lyoness Europe AG und die Lyoness Norway AS auf, die Vermarkter und Kundenbindungsunternehmen so bald wie möglich über die Entscheidung und die Konsequenzen zu informieren, die sie möglicherweise haben, wenn sie den Betrieb, die Teilnahme und die Verbreitung des illegalen Pyramidengeschäfts nicht sofort einstellen.


    Sollte die Lotteriebehörde Kenntnis davon erlangen, dass gegen die Entscheidung verstoßende Handlungen durchgeführt werden, werden wir eine Zwangsstrafe gegen die Lyoness Europe AG und Lyoness Norway AS erwägen, vgl. § 14c des Lotteriegesetzes. Die Lotteriebehörde wird auch die Meldung an die Lyoness Europe AG, die Lyoness Norway AS, die Vermarkter und andere Partner von Lyoness in Betracht ziehen, die gegen die Vorschriften verstoßen.


    Im Falle eines Gerichtsverfahrens wird die Lotteriebehörde weitere Informationen und Beweise für den Fall vorlegen.


Australien, England, Irland, Südafrika:

  • 19.09.2019: BECM Inc. zahlt Lyoness-Geschädigte aus!
    BE Conflict Management Inc. hat zwischenzeitlich (Stand 20.08.2019) an Lyoness-Geschädigte nach Australien 311.346,91 AUD, nach England/Nordirland 47.234,08 GBP, Irland 37.837,19 €, Südafrika 242.786,07 ZAR an Lyoness/Lyconet/myWorld-Geschädigte usw. ausbezahlt. Deutsche Geschädigte werden aufgrund der aktuellen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Köln noch nicht veröffentlicht.

Sonstige Verdachtsmomente:

Bei Ben Ecker, einem bei der European Journalists Association eingetragenen investigativen Journalisten, findet man an Kündigungen, Distanzierungen und Dementis von Firmen, welche mit Lyoness, Lyconet, Cashback World, MyWorld usw. zusammenarbeiten sollen:

 

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