Es gibt ein Urteil vom deutschen Bundesverfassungsgericht vom 25. Juli 2012. Dieses Urteil bezieht sich lediglich auf eine Gesetzesänderung, die unter der Regierung Merkel am 25. November 2011 in Kraft getreten ist. Dieses Urteil beweist das mangelnde Demokratieverständnis der damaligen Regierung.
Wenn man sich das Urteil durchließt, erkennt man, dass die damalige Regierung eine Änderung im Wahlrecht beschlossen hat, welche gegen das deutsche Grundgesetz die Chancengleichheit kleinerer Parteien verletzt hat. Solche Gesetze werden normalerweise nur von Regierungen, welche sich mit allen illegalen Mitteln an der Macht halten wollen, beschlossen. Alleine ein solcher Versuch des damaligen deutschen Bundestages zeigt, mit welchen unlauteren Mitteln die Politiker ihre Gegner ausschalten wollen. In diesem Fall ist nicht das Volk das Pack, wie ein deutscher Politiker einmal verlauten ließ, sondern die Politiker, welche solche Mittel anwenden wollen bzw. anwenden müssen um sich mit aller Gewalt an der Macht festzuklammern.
Hier der Urteilsspruch:
- Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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- § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2313) sind mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
- § 6 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2313) ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
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- Die unter Nummer II. Ziffer 1. und 2. bezeichneten Bestimmungen verletzen die Beschwerdeführer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens in dem genannten Umfang in ihren Rechten auf Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl nach Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes.
- Der Deutsche Bundestag hat durch Beschluss des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2313) die Antragstellerin des Organstreitverfahrens sowie die dem Organstreitverfahren beigetretene sonstige Beteiligte in dem aus Nummer II. Ziffer 1. und 2. ersichtlichen Umfang in ihren Rechten auf Chancengleichheit nach Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt.
- Im Übrigen werden die Anträge im Normenkontrollverfahren und im Organstreitverfahren sowie die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
- Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Das ganze Urteil inklusive Urteilsbegründung ist auf der Webseite des Bundesverfassungsgerichtes nachzulesen.
Dieses Urteil wird auch von Kleingeistern wie Wahlverweigeren, Staatsverweigeren und ewig Gestrigen gerne als Begründung herangezogen um gleich das ganze Wahlgesetz abzulehnen. Es zeigt sich, dass diese genannten Gruppen nicht einmal das Niveau von Hilfsschülern haben, der deutschen Sprache nicht mächtig sind oder bereits die Worte "... in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011" nicht mehr in dessen Zusammenhang verstehen können. Meiner Meinung nach haben diese Personen bei der Verteilung der Intelligenz vergessen sich zu melden.
Die Staatsverweigerer und ewig Gestrigen widersprechen sich bei der Verwendung dieses Urteils bereits selbst, denn wenn ich den Staat nicht anerkenne, dann kann ich natürlich auch nicht ein Urteil des Verfassungsgerichtes dieses Staates, den ich nicht anerkenne, für meine Argumentation heranziehen.
Sehr bedenklich ist, dass die Parteien, welche so ein mangelndes Demokratieverständnis bereits bewiesen haben, von den Deutschen noch immer gewählt werden. Auch hier denkt man eher an den Größenwahn, der bereits in der Vergangenheit die Deutschen in eine Katastrophe geführt hat, und an die mangelnde Intelligenz der Wähler, sofern es sich bei den Wählern nicht mehrheitlich um Masochisten handeln sollte. Das Volk ist nun einmal der Souverän und für dessen Volksvertreter verantwortlich zu machen.