Meine Meinung

Nichts anderes als meine Meinung

Ein typischer Betrugsversuch aus den Facebook Jobangeboten

Betrüger oder auch Scammer genannt, setzten voll auf die Gier der meisten Menschen, dass die Hoffnung auf das schnelle und einfach verdiente Geld andere Teile des Gehirns komplett ausschaltet. Man muss immer von dem Grundsatz ausgehen: Was zu gut klingt um wahr zu sein, ist es auch!

Bereits die äußere Form der Job- bzw. Nebenjobangebote in den diversen Facebookgruppen lässt darauf schließen, dass mit dem Angebot etwas faul ist. Meist wird nur eine Verdienstmöglichkeit gegen PN (persönliche Nachricht) angeboten. Eine Angabe über die auszuübende Tätigkeit oder über die anbietende Firma fehlen in fast allen diesen Fällen. Somit kann man von Haus aus davon ausgehen, dass es sich um ein unseriöses Angebot handelt oder sich die Firma bereits vor der Öffentlichkeit verstecken muss. Kein einziges seriöses Unternehmen weltweit verheimlicht eine Stellenbeschreibung bei der Suche nach Personal.

Selbst Kleinstfirmen haben heute eine Homepage, auf der man sich vorab über die Firma und dessen Produkte informieren kann. Fehlen solche Angaben bei den Jobangeboten, dann kann man auch gleich, wie das nun folgende Beispiel zeigt, von einem Betrugsversuch ausgehen. In den meisten Fällen stehen die Domainnamen solcher Firmen aus gutem Grund bereits auf der Sperrliste von Facebook.

Das hier angeführte Beispiel eines Betrugsversuches stammt aus der Facebook Gruppe Nebenjob-Heimarbeit-PC-Arbeit-Nebenverdienst-D-A-CH. Der Benutzer Katja Borchert veröffentlichte am 12. November folgendes Inserat:

2000€/Monat, ohne Investition, bei freier Zeiteinteilung! Kein Affiliate/LM oder sonstiger Unsinn! Info´s gibts per PN!
Screenshot

Wer sich auf das nichts aussagende obige Posting meldet erhält die folgende Nachricht unter Nachrichtenanfragen auf Facebook:

Hallo, danke für Ihr Interesse!
Tut mir Leid, dass die Info erst jetzt kommt, bei der Bewerberanzahl komme ich kaum hinterher...
Ich bin Mitarbeiter von eSources.co.uk. Wir sind ein englischer Großhändler mit einem rasch wachsenden Kundenstamm sowohl in England als auch in Europa. Unser Angebot umfasst Dropshipping und auch Crossdocking, welches von vielen Kleinunternehmen als auch von Privatpersonen, welche in unserem Namen Artikel verkaufen, genutzt wird.
Gerade Privatpersonen haben immer wieder schwierigkeiten, alle Zahlungen Ihrer Kunden anzunehmen. Durch die Nachwirkungen des Brexit ist es für uns deutlich schwieriger geworden, die Verkäufe zu organisieren. Darum suchen wir Sie! Sie brauchen nichts weiter zu tun, als die Zahlungen unserer Kunden in der EU (GB ausgenommen) entgegen zu nehmen und an uns weiter zu leiten. Dafür bekommen Sie jeweils eine Provision von 10%, welche Sie noch vor der Weiterleitung direkt einbehalten dürfen.
Sie benötigen nichts weiter als ein Girokonto und Onlinebanking. Sollten Sie beides besitzen, können wir sofort durchstarten.
Die Zahlungen überweisen Sie dann übrigens nicht auf ein weiteres unbekanntes Konto, sondern zahlen bequem auf der Webseite unserer Partnerfirma ein. Das haben wir extra so eingerichtet, damit Sie immer nachvollziehen können, wo das Geld bleibt und die Weiterleitung trotzdem relativ einfach gehalten wird. Sie sind also auf der sicheren Seite.

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Sie können ein bis zwei Wochen, je nach Absprache Testweise mitarbeiten. In der Zeit sind Sie über uns beim Finanzamt gemeldet (wir benötigen Ihre Steuer-ID). Für diese Zeit werden wir die Umsatzsteuer, sofern der Freibetrag überschritten wird, für Sie übernehmen. Nach der zweiwöchigen Testphase müssten Sie allerdings mindestens ein Kleingewerbe anmelden.

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Sie würden täglich mehrere Zahlungen der Kunden unserer Vertriebspartner entgegennehmen. Sie bekommen vorab immer alle Informationen zu den einzelnen Zahlungen, damit Sie diese auch verifizieren können und ihnen die Kundendaten bekannt sind. Diese Transparenz setzt der Gesetzgeber voraus.
Im Schnitt kommen täglich zwischen 500 und 1500€ bei Ihnen an. Der Betrag kann aber von Tag zu Tag variieren. Sie fassen dann am Ende der Buchungszeiten alle Beträge zusammen, ziehen Ihre Provision ab und Zahlen den Rest per Sofortüberweisung bei unserer Partnerseite Virwox ein.
Damit Sie schauen können, wie das ganze fuktioniert, bekommen Sie eine kleine Testzahlung, bevor es richtig los geht.
Außerdem bekommen Sie einen Mandatsvertrag von uns, damit das ganze auch offiziell ist.

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Sofern Sie einverstanden sind, benötigen wir folgendes, um Sie zu verifizieren und den Vertrag aufzusetzen:
-> Telefonnummer sowie Mailadresse
-> Steuer-ID
-> Kopie Ihrer Bankkarte oder alternativ die aktuelle Bankverbindung in Textform
-> Kopie Ihres Personalausweises (Den Ausweis brauchen wir nur, um Sie zu verifizieren. Es muss also nur Ihr Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Ablaufdatum sowie die Meldeadresse zu lesen sein. Alle anderen Bereiche des Ausweises können Sie gerne schwärzen)

Die Testzahlung wird direkt im Anschluss in Auftrag geben, den Vertrag sowie die Zugangsdaten zu Virwox (unser Vertragspartner, über den die meisten Zahlungen verwaltet werden) bekommen Sie in der Regel am nächsten Werktag von mir.

Screenshots: 1 2 3 4

 

In dem oben angeführter Angebot findet man folgende eindeutigen Beweise für einen Betrugsversuch:

  1. Grundsätzlich versendet kein seriöser Händler irgendwelche Waren, wo nicht sicher gestellt ist, dass er dafür auch den Gegenwert in Geld erhält.

  2. Der Brexit hat noch gar nicht stattgefunden und es ist zur Zeit auch fraglich ob er überhaupt stattfindet. Auch wenn die Briten aus der EU austreten, dann gibt es Übergangsfristen für alle Belange und Betroffenen. Entsprechende Regeln werden erst nach dem erfolgten Austritt der Briten festgelegt und werden entsprechenden Handelsvereinbarungen der Briten mit anderen Staaten laufend abgeändert.

  3. Jede Firma und auch Privatperson kann weltweit bei jeder Bank ein Konto selbst eröffnen. Banken leben nun einmal von den Kontoführungs- und Transaktionsgebühren, welche sicherlich billiger sind als 10% vom Umsatz Betriebsfremden zu überlassen.

  4. Jede Firma arbeitet gewinnorientiert und versucht deren Gewinne zu maximieren. Warum sollte eine Firma in diesem Fall 10% ihres Umsatzes anderen überlassen wenn sie es auch billiger haben kann? Diese 10% muss ja irgendwer (der Endverbraucher) bezahlen. Eine Verbilligung eines Produktes würde im Gegenzug sogar für eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit sorgen.

  5. Firmen sind nun einmal zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Dazu gehört nun einmal auch, dass die Firmen vollen Zugriff auf deren Konten, auf jene die Kunden einzahlen, haben und jede einzelne Zahlung den bis dahin offenen Posten zugeordnet werden kann. Dies ist auch ein Grundsatz zur Vermeidung von Geldwäsche. Jeder Vorgang (Lieferung/Leistung -> Rechnungslegung -> Zahlung) muss eindeutig nachvollziehbar sein.

  6. Im Zahlungsverkehr gibt es keine Umsatzsteuer. D. h. im grenzüberschreitenden Verkehr zahlt zwar der Endkunde die im Ursprungsland verrechnete Umsatzsteuer, diese wird allerdings nicht im Zahlungsverkehr extra berücksichtigt. Nachdem sich die Firma ja in Großbritannien befindet, wird in allen anderen Ländern keinerlei Umsatzsteuer zwischen Unternehmen verrechnet. Die Aussagen im Angebot über die Umsatzsteuer beweisen daher nur die völlige Unkenntnis von jeden kaufmännischen Grundlagen.

  7. Bei internationalen Geschäften zwischen werden grundsätzlich nur Firmenname, Adresse und Bankverbindung übermittelt. Wenn beide Firmen sich innerhalb der europäischen Union befinden wird zusätzlich die UID (Umsatzsteuer Identifikationsnummer) übermittelt, welche beide Firmen über das europäische Zentralregister zu prüfen haben. Niemand schickt eine Kopie eines Ausweises an eine andere Firma.

Hier eine Übersicht über die Risiken wenn man auf ein solches Angebot annimmt:

  1. Nachdem eine Kopie des Personalausweises gefordert wird, sind die Aussichten, dass es zu einem Identitätsdiebstahl kommt, sehr hoch.

  2. Man kann davon ausgehen, dass bei dieser angeblichen Firma keinerlei Waren von irgendwelchen Werten gehandelt werden oder Lieferungen erfolgen. Waren werden international nur nach gesicherter Zahlungsweise versendet. Unter gesicherter Zahlungsweise versteht man Vorauskasse, Paypal, Treuhänder, Nachahme usw.
    Somit kann man davon ausgehen, dass das Bankkonto lediglich für Onlinebetrug verwendet wird. Als Zahlungsempfänger steht man in einem solchen Fall sofort im Zentrum der Ermittlungen der Behörden. Selbst wenn man glaubhaft machen kann, dass man selbst nicht der Betrüger ist, kommt es zu einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug, da man alle kaufmännischen Sorgfaltspflichten außer acht gelassen hat.

  3. Banküberweisungen innerhalb der EU können unter bestimmten Umständen innerhalb von 8 Wochen zurückgebucht werden. Sofortüberweisungen bzw. alle Zahlungen, welche über einen Dritten, z.B. Treuhänder, abgewickelt worden sind, jedoch nicht. Geht man von einem durchschnittlichen Überweisungsbetrag von €1.000 pro Banktag bei diesem Angebt aus, dann macht man anstelle von € 4.000,- Gewinn (5 Banktage pro Woche * 8 Wochen) in dieser Zeit € 40.000,- Verlust.

Natürlich findet man auch noch ähnlich lautende Angebote vom Scammer Katja Borchert in der Facebook Gruppe Nebenjob-Heimarbeit-PC-Arbeit-Nebenverdienst-D-A-CH. Diese lauten wie folgt:

Am 11. Juli 2019:

Zwischen 500 und 1000€ monatlich dazu verdienen! Ganz ohne Investition! Infos gibts bei mir!

 

Am 26. April 2019:

Von zu Hause aus Geldverdienen? Nebenbei und ohne Vorausleistungen? Kommentiere mit "Info" oder schreibe mir direkt!

 

Am 6. März 2019:

Geld Verdienen von zuhause aus
Kinderleichtes Konzept Keine Einstiegskosten!!
Bei interesse bitte direkt eine Nachricht an Mich.LG

 

Am 15. Februar 2019:

Geld Verdienen von zuhause aus
Kinderleichtes Konzept Keine Einstiegskosten!!
Bei interesse bitte direkt eine Nachricht an Mich.LG

 

Am 5. Dezember 2018:

Geld Verdienen von Zuhause aus!Kinderleichtes Konzept und keine Einstiegskosten!!
Bei interesse bitte direkt eine pn an mich!Lg😃

 

Schneeballsystem Lyoness, Lyconet, Cashback World, MyWorld

Wenn eine gut eingeführte Firma auf einmal deren Namen wechselt, dann kommt einem unweigerlich die Frage nach dem "Warum" auf.

Im Falle von Lyoness, jetzt auch bekannt unter den Namen Lyconet, MyWorld, Cashback World usw., braucht man nur im Internet nur nach den gerichtlichen Verurteilungen zu suchen um den wahren Grund zu finden.

Die österreichische Wirtschaftskammer nennt als Unterschied zwischen seriösem Multilevelmarketing und unlauterem Schneeball-/Pyramidenspiel folgende Merkmale:

  • Im Direktvertrieb steht der Produktverkauf, nicht das Anwerben von Personen im Vordergrund.
  • Im Direktvertrieb sind Kauf oder Vermittlung ohne Anwerben möglich.
  • Im Direktvertrieb besteht keine Pflicht zur Abnahme von Produkten. Hingegen besteht das Recht auf Erstattung bezahlter Beträge bei Rücktritt oder Rückgabe von Waren.
  • Im Direktvertrieb ist eine Marktsättigung nicht von vornherein zu erwarten. Im Direktvertrieb können alle Beteiligten dauerhaft profitieren, von einem Pyramiden- oder Schneeballsystem profitieren nur die frühen Teilnehmer.

Eine ähnliche Erklärung, gültig für Deutschland, findet man beim Branchenverband Network Marketing.

Österreich:

  • APA vom 05.06.2019: Einigung zwischen VKI und Lyoness – Verbraucher bekommen Geld zurück
    Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat seit Sommer 2017 zahlreiche Verbraucher gegen Lyoness vertreten. Grundlage für die Sammelaktion war ein beim Obersten Gerichtshof (OGH) gewonnenes Verfahren im Auftrag des Sozialministeriums, das sich gegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Jahre 2007 bis 2012 zu den „erweiterten Mitgliedsvorteilen“ richtete. Nun konnte gemeinsam mit Lyoness eine Vergleichslösung erzielt werden. Lyoness erstattet den Aktionsteilnehmern die bezahlten Beträge samt Zinsen abzüglich allfälliger Mitgliedsvorteile zurück. Betroffene, die noch nicht an der Sammelaktion teilgenommen haben, können sich noch bis 31.1.2020 beim VKI melden. Die bloße Teilnahme an der Einkaufsgemeinschaft ist von der Sammelaktion nicht betroffen.

  • Bezirksgericht für Handelssachen Wien vom 08.09.2016: Lyoness mit Urteil (Az. 21 C 311/15m) vom 08.09.2016 ein „Schneeballsystem!“
    Ein weiteres Urteil – Az. 21 C 311/15m – des Bezirksgericht für Handelssachen Wien vom 08.09.2016 bestätigt nun bereits zwei vorangegangene Urteile und festigt die bisherigen Entscheidungen zu Lyoness als Schneeballsystem. Es darf davon ausgegangen werden, dass Lyoness wieder auf Zeit spielt und mit Berufungen das Verfahren zeitlich in die Länge zu ziehen versucht.

  • ORF vom 19.01.2016: Wieder Urteil gegen Lyoness: Schneeballsystem
    Gegen die Grazer Einkaufsgemeinschaft Lyoness gibt es erneut ein Urteil. Ein Berufungsgericht sieht - wie schon das Erstgericht - in Teilen des Geschäftsmodells des weltweit aktiven Unternehmens ein verpöntes Schneeballsystem. Eine ordentliche Revision gegen den Beschluss des Handelsgerichts (HG) ist nicht zulässig.

  • ORF vom 16.02.2015: Lyoness: 61 Vertragsklauseln rechtswidrig
    In einer Verbandsklage gegen die Einkaufsgemeinschaft Lyoness hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) 61 Vertragsklauseln als intransparent und gröblich benachteiligend beanstandet. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI nun in allen Punkten recht.

  • ORF vom 16.08.2014: VKI kritisiert "Reinigungsprozess" bei Lyoness
    Geld bei Partnerunternehmen ausgeben und Prozente gut geschrieben bekommen. So funktioniert die sogenannte Cash Back Card der Einkaufsgemeinschaft Lyoness mit Sitz in Graz. In der Vergangenheit war Lyoness immer wieder mit Klagen von Mitgliedern konfrontiert. Sie hatten als Business- oder Premiummitglieder Geld für Warengutscheine angezahlt. Den Initiatoren zufolge sollten sie als Unternehmer in einem eigenen Strukturvertrieb tätig werden. Viele haben das nicht verstanden und wollten ihr angezahltes Geld zurück. Im vergangenen Jahr hat Lyoness angekündigt, mit Altlasten aufzuräumen und Geld zurück zu zahlen. Das sei nun Großteils abgeschlossen, heißt es von Unternehmensseite. Der Verein für Konsumenteninformation sieht das anders.

  • ORF vom 01.08.2013: Lyoness muss Konsumentin Geld zurückzahlen
    Die weltweit aktive Einkaufsgemeinschaft Lyoness aus Graz hat erneut eine Niederlage vor Gericht erlitten. Das Unternehmen muss einer Klägerin, die via Lyoness Kika-Gutscheine angezahlt und dadurch ein sogenanntes Businesspaket erworben hatte, 20.000 Euro zurückzahlen, entschied das Landesgericht Krems laut des Wiener Rechtsvertreters der Frau, Eric Breitenender.

  • ORF vom 25.11.2011: Klage gegen Einkaufsgemeinschaft Lyoness
    Der Klagenfurter Rechtsanwalt Gunter Huainigg hat gegen die weltweit aktive Einkaufsgemeinschaft Lyoness aus Graz Strafanzeige erstattet. Er ortet ein Schneeballsystem.

Deutschland:

  • 23.10.2019: Lyoness versucht sich in Schadensbegrenzung, aber auf Kosten der Mitglieder?
    Derzeit unterbreitet myWorld/Lyoness bei den durch uns bei der Staatsanwaltschaft Köln hinterlegten Geschädigten u. a. Angebote über 50% Rückzahlung der Forderungssumme in Verbindung mit einer Vereinbarung, die in seiner Formulierung an Sittenwidrigkeit grenzen dürfte. „Niemand klaren Verstandes, sollte eine solche Vereinbarung unterzeichnen“, darüber sind sich die Juristen einig.

Schweiz:

  • 4.10.2019: Lyoness mit Sitz in Buchs muss 13 200 Franken zurückzahlen
    Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland gibt einem Kläger in erster Instanz recht.
    Erstmals hat das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland eine Klage gegen ihre Tochterfirma Lyoness Suisse GmbH, ebenfalls mit Sitz in Buchs, gutgeheissen. Gemäss Entscheid des Gerichts muss diese dem Inhaber eines Solartechnikunternehmens die einst verkauften «Gutscheine für künftige Einkäufe» für 13200 Franken zurückzahlen. Denn wie am 28. Februar 2017 das Kantonsgericht Zug, kam auch das Kreisgericht zum Schluss, dass Lyoness ein illegales Schneeballsystem betreibt. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig, denn wie Kreisrichter Hans Willi dem W&O sagte, zieht Lyoness den Fall ans Kantonsgericht weiter.

Italien:

Norwegen:

  • 25.10.2019: Lyoness-Shoppingnetzwerk wird trotz eines behördlichen Verbots weiterbetrieben!
    Norwegens älteste Tageszeitung „Adresseavisen“ befasst sich regelmäßig mit dem Verbot von Lyoness in Norwegen. Die norwegischen Behörden lassen sich von Lyoness und den Folgefirmen aber nicht narren. Gut zu wissen.
    Ein Artikel vom 15. Oktober 2019 (Übersetzt aus dem Norwegischem): Obwohl Lyoness die Auflage erteilt wurde, die gesamte Geschäftstätigkeit in Norwegen einzustellen, läuft das Marketing der verbundenen Shoppingnetzwerke Myworld und Cashback World weiter.

  • 13.03.2019: Norwegische Lotterie- und Stiftungsbehörde -13.03.2019 (.pdf 416,33 kb)
    Hier eine Übersetzung von Google aus dem Norwegischen ins Deutsche:
    Lyoness - Erfordernis der schriftlichen Bestätigung, dass die Verletzung der Pyramidenbestimmung im Lotteriegesetz beendet ist, vgl. Lotteriegesetz § 16 Abs. 4

    Die Lotteriebehörde verweist auf die Entscheidung der Lotteriebehörde vom 27. Januar 2019, in der die Lyoness Europe AG und Lyoness Norway AS Beschwerde gegen die Entscheidung der Lotteriebehörde vom 31. Mai einlegten 2018 wird nicht akzeptiert. Darüber hinaus verweisen wir auf die Entscheidung des Lotteriekomitees vom 28. Februar 2019, die Entscheidung nicht zu verschieben.


    Die Lotteriebehörde ist zu dem Schluss gekommen, dass Lyoness ein illegales pyramidenartiges Handelssystem ist, siehe § 16 Abs. 2 des Lotteriegesetzes, und hat die Entscheidung der Lotteriebehörde ratifiziert. Die Lotteriebehörde hat keinen Grund gefunden, der Lyoness Europe AG und der Lyoness Norway AS Zugang zu gewähren, um die rechtswidrige Situation zu korrigieren.


    Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Lyoness Europe AG und die Lyoness Norway AS unverzüglich alle Aktivitäten, die Teilnahme an und die Verbreitung des Geschäfts in Norwegen einstellen müssen.


    Die Entscheidung der Lotteriebehörde vom 31. Mai 2018 besagt, dass die Entscheidung, die Aktivitäten von Lyoness einzustellen, bedeutet, dass alle Anfragen und Zahlungen von norwegischen Teilnehmern und Loyalitätsunternehmen an Lyoness, Lyconet und Cashback World eingestellt werden müssen. Darüber hinaus müssen die Vermarktung des Geschäfts, die Verwendung von Vorteilskarten und der Verkauf von Rabattgutscheinen, Anteilen an Kundenwolken, Geschenkkarten, Marketingmaterialien, Seminaren und dergleichen eingestellt werden. Lyoness muss auch alle Zahlungen von Rabatten, Boni und Provisionen an norwegische Teilnehmer einstellen.


    Die Lotteriebehörde verlangt eine frühzeitige schriftliche Bestätigung der Lyoness Europe AG und der Lyoness Norway AS, dass ein Verstoß gegen § 16 des Lotteriegesetzes eingestellt wurde, vgl. Lotteriegesetz § 16 Abs. 4.

    Wir verweisen auf die Entscheidung der Lotteriebehörde vom 31. Mai 2018 und stellen fest, dass die Entscheidung, die Geschäftstätigkeit von Lyoness in Norwegen einzustellen, Lyoness Europe AG und Lyoness Norway AS nicht daran hindert, die bis zur Kaufentscheidung gezahlten Beträge zurückzuzahlen von Coupon-Gutscheinen und Anteilen an Kunden-Clouds, die tatsächlich nicht in Form von eingelösten Gutscheinen zurückgezahlt wurden. Die Entscheidung hindert Lyoness auch nicht daran, die von den Teilnehmern gezahlten Beträge für den Kauf von Marketingmaterialien und Seminaren zurückzuzahlen. Lyoness kann auch ausbezahlen, was die Teilnehmer von Rabatten aus ihrem eigenen Handel mit den Loyalitätsunternehmen bis zur Entscheidung angesammelt haben.

    Die Lotteriebehörde gibt Anlass zu der Feststellung, dass wir uns ernsthaft mit der Angelegenheit befassen. Verstöße gegen § 16 des Lotteriegesetzes gelten als grobe Verstöße gegen das Lotteriegesetz und können mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden, vgl. § 17 Abs. 2 des Lotteriegesetzes. Solche Strafen können Unternehmen und Personen auferlegt werden, die vorsätzlich oder fahrlässig illegale Pyramidentätigkeiten errichten, betreiben, daran teilnehmen oder diese ausüben (vgl. § 17 Abs. 1 des Lotteriegesetzes, vgl. § 16 Abs. 1). Illegale Pyramidenaktivitäten setzen Verbraucher auch finanziellen Risiken und anderen nachteiligen Auswirkungen aus, die verhindert werden müssen, siehe die Vorbereitungen für die Pyramidenbestimmung im Lotteriegesetz Ot.prp. Nr. 97 (2004-2005), Punkt 1.


    Die Lotteriebehörde fordert die Lyoness Europe AG und die Lyoness Norway AS auf, die Vermarkter und Kundenbindungsunternehmen so bald wie möglich über die Entscheidung und die Konsequenzen zu informieren, die sie möglicherweise haben, wenn sie den Betrieb, die Teilnahme und die Verbreitung des illegalen Pyramidengeschäfts nicht sofort einstellen.


    Sollte die Lotteriebehörde Kenntnis davon erlangen, dass gegen die Entscheidung verstoßende Handlungen durchgeführt werden, werden wir eine Zwangsstrafe gegen die Lyoness Europe AG und Lyoness Norway AS erwägen, vgl. § 14c des Lotteriegesetzes. Die Lotteriebehörde wird auch die Meldung an die Lyoness Europe AG, die Lyoness Norway AS, die Vermarkter und andere Partner von Lyoness in Betracht ziehen, die gegen die Vorschriften verstoßen.


    Im Falle eines Gerichtsverfahrens wird die Lotteriebehörde weitere Informationen und Beweise für den Fall vorlegen.


Australien, England, Irland, Südafrika:

  • 19.09.2019: BECM Inc. zahlt Lyoness-Geschädigte aus!
    BE Conflict Management Inc. hat zwischenzeitlich (Stand 20.08.2019) an Lyoness-Geschädigte nach Australien 311.346,91 AUD, nach England/Nordirland 47.234,08 GBP, Irland 37.837,19 €, Südafrika 242.786,07 ZAR an Lyoness/Lyconet/myWorld-Geschädigte usw. ausbezahlt. Deutsche Geschädigte werden aufgrund der aktuellen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Köln noch nicht veröffentlicht.

Sonstige Verdachtsmomente:

Bei Ben Ecker, einem bei der European Journalists Association eingetragenen investigativen Journalisten, findet man an Kündigungen, Distanzierungen und Dementis von Firmen, welche mit Lyoness, Lyconet, Cashback World, MyWorld usw. zusammenarbeiten sollen: